Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Mannheimer Kanu-Gesellschaft 1922 e.V. und hat seinen Sitz in Mannheim. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen.

§2 Vereinsfarben

Die Vereinsfarben sind blau-weiß-rot und gold. Der Verein führt den obenstehenden Stander.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecks des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Zweck des Vereins

Der Vereins bezweckt die Ausübung des Sports sowie die Förderung der Jugend. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung und sportliche Ausübung des Kanu-sports sowie der dazugehörigen Ausgleichssportarten verwirklicht.

§5 Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Satzung des Vereins ist anzuerkennen. Der Verein führt als Mitglieder:

  • Ausübende (Aktive)
  • Unterstützende (Passive)
  • Familienmitglieder
  • Jugendliche
  • Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder oder Freunde des Vereins, die sich um diesen oder den Kanusport besonders verdient gemacht haben, ernannt werden. Über ihre Ernennung entscheidet eine Generalversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Sie genießen alle Rechte der Mitglieder .

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Jede Art der Mitgliedschaft erlischt:

  • durch Tod
  • durch Austritt
  • durch Ausschluß

Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum 31. Dezember unter Wahrung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Bei der Entscheidung wirkt der Ehrenrat mit. Ausschlußgründe sind:

  • Grobe Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins
  • Verletzen der Beitragspflicht
  • Nichterfüllen satzungmäßiger Verpflichtungen
  • Mißachten der Anordnungen der Organe des Vereins
  • unehrenhafte Handlungen

§7 Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit festgelegt. Schüler, Studenten, Wehrdienst- bzw. Zivildienstleistende und Arbeitslose zahlen den Beitrag für Jugendliche. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Die Aufnahmegebühr beträgt 3 Monatsbeiträge und ist mit der ersten Beitragszahlung zu entrichten.

§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich wahrgenommen werden. In den Vorstand sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr wählbar. Ausnahmen ergeben sich aus der Jugendordnung. Alle Mitglieder haben das Nutzungsrecht an den vereinseigenen Einrichtungen und Geräten. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands und die von ihm im Rahmen seiner Zuständigkeiten abgeschlossenen Verträge sind für die Mitglieder verbindlich. Zu den Pflichten der Mitglieder gehört, daß sie im Interesse des Vereins liegende Arbeiten, die vom Vorstand beschlossen werden, freiwillig und unentgeltlich übernehmen. Die Anzahl der jährlich zu leistenden Arbeitsstunden wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§9 Organe

Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Ehrenrat
  • Die Jugendversammlung

§10 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • 1. Kassier
  • 2. Kassier
  • Schriftführer
  • Pressewart
  • Wandersportwart
  • Jugendwart
  • Vergnügungswart
  • Boots- und Bootshauswart
  • 2 Beisitzer

Die Wahl des Vorstands erfolgt im 1. Quartal des Kalenderjahres durch die Generalversammlung in geheimer Wahl oder durch Akklamation mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe des Jahres aus, wird auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Die Amtszeit des 1. und 2. Vorsitzenden beträgt 2 Jahre, wobei die Wahl jeweils um ein Jahr versetzt stattfindet. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Der 1. Vorsitzende hat die Oberaufsicht über die Geschäftsführung. Er führt die Beschlüsse der Versammlung durch, führt den Vorsitz in allen Vereinsversammlungen, beruft letztere ein und setzt die Tagesordnung fest. Er kann , wenn die Interessen des Vereins es erfordern, ein Mitglied des Vorstands mit seiner Vertretung betrauen.

§11 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen sind:

  • die Ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung)
  • die Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Die Generalversammlung findet im 1. Quartal des Kalenderjahres statt. Die Bekanntgabe des Termins ergeht schriftlich 14 Tage im voraus. Anträge sind 8 Tage vor der Generalversammlung dem 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Es werden in der Generalversammlung 2 Kassenrevisoren und ein Ersatzmann gewählt. Die Generalversammlung erledigt folgende Angelegenheiten:

  • Verlesung des Protokolls der vorjährigen Generalversammlung
  • Geschäftsbericht über das verflossene Geschäftsjahr
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Kassenbericht
  • Festsetzung des Etats für das folgende Kalenderjahr
  • Besprechung restierender Geschäfte
  • Erledigung der Anträge.
  • Entlastung des Vorstands
  • Neuwahlen des Vorstands
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Wahl des Ehrenrats

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen und sind mit Angabe der Tagesordnung schriftlich 14 Tage vorher bekanntzugeben. Änderungen der Satzung können nur mit 2/3 Mehrheit angenommen werden. Über alle Sitzungen, Versammlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll über das Ergebnis aufzunehmen. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§12 Vereinsjugend

Die jugendlichen Mitglieder des Vereins bilden die Vereinsjugend. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die der Genehmigung durch den Gesamtvorstand bedarf. Die Jugendordnung regelt die Jugendarbeit des Vereins in Inhalt, Form und Organisation

§13 Haftung

Der Verein haftet nur für Unfälle und Schäden im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Versicherungsverträge. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

§14 Ehrenrat

Für Ehrenangelegenheiten zwischen Mitgliedern entscheidet ein Ehrenrat, der durch die Generalversammlung gewählt wird. Er besteht aus drei Personen. Die Wahl von zwei Ersatzleuten geschieht ebenfalls durch die Generalversammlung. Ehrenangelegenheiten sind alle Fälle, in denen ein Mitglied eines Vergehens oder Verhaltens beschuldigt wird, das mit den allgemeinen, insbesondere aber sportlichen Ehrbegriffen nicht in Einklang steht. Der Ehrenrat hat die Angelegenheiten zu überprüfen, die Vernehmung von Beteiligten und Zeugen vorzunehmen, was auch schriftlich geschehen kann. Er faßt das Ergebnis zusammen und entscheidet in seiner Gesamtheit.

§15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder beschlossen werden. Die Abwicklungsarbeiten übernimmt der derzeitige Vorstand. In gleicher Weise wird verfahren, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wird. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten noch verbleibende Vermögen, soweit es die eventuell eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Badischen Kanu-Verband mit der Zweckbestimmung, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft

Mannheim, den 24.02.2000 Mannheimer Kanu-Gesellschaft 1922 e.V.
Gerhard Maier Roswitha Raule
(1. Vorsitzender) (Protokollführerin)